Statuten der Familienstiftung


I. Allgemeines


Art. 1


Umschreibung


Diese Statuten gelten sowohl für die "Püntener-Stiftung" wie auch für die "St. Josefsstiftung" und die "Missionsstiftung".


Es handelt sich dabei um Familienstiftungen mit kirchlichem und gemeinnützigem Charakter laut ZGB


Art. 2


Püntener-Stiftung


Die Püntener-Stiftung, auch "Püntener-Kaplanei" genannt, ist im wesentlichen eine Messepfrund. Sie stützt sich auf den Stiftsbrief vom 30. März 1731.


Art. 3


St.Josefs-Stiftung


Die St. Josefsstiftung geht auf eine Widmung des Landammann Jost Püntener zurück, die zu Gunsten der später durch eine Überschwemmung zerstörten St. Josefs-Kapelle in der Seewadi, Erstfeld, gemäß Urkunden von 1655 und 1658 erfolgte.


Art. 4


Missions-Stiftung


Die Missionsstiftung wurde von Karl Josef Püntener (1742 bis 1816), Chorherr zu Bischofszell, begründet. Über das Vorhandensein einer Stiftungsurkunde ist nichts bekannt.


Unter Vorbehalt eines allfällig urkundlich nachgewiesenen andern Bestimmungszweckes ist der Ertrag des Stiftungsvermögens wie bisher für Volksmissionen und Einkehrtagungen im Kanton Uri zu verwenden.


Art. 5


Pfrundkaplan


Sowohl mit der Püntener-Stiftung wie auch mit der St. Josefsstiftung sind seinerzeit kirchliche Pfründe errichtet worden. Die diesbezüglichen Pflichten werden im Sinne der Urkunden von der Familienversammlung umschrieben und einem Pfrundkaplan übertragen.


II. Stiftungsvermögen


Art. 6


Gebundene Vermögens- Werte


Gemäß den früheren Statuten vom 17. April 1904 müssen die Vermögenswerte der drei Stiftungen mindestens betragen:


Fr. 9 638.— bei der Püntener-Stiftung;


Fr. 2 835.— bei der St. Josefsstiftung;


Fr. 1 253.— bei der Missionsstiftung


Art. 7


Verwendung und Vermögensverwaltung


Kapitalbeträge, welche die in Art. 6 genannten Limiten - übersteigen, sowie die Zinserträge sind vorerst im Rahmen der Stiftungsbestimmungen zu verwenden. Darüber hinaus sind auch Beiträge für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zulässig.


III. Organe


Art 8


Organe


Die Organe der Stiftungen sind


a) die Familienversammlung;


b) der Vorstand;


c) die Rechnungsrevisoren


Art. 9


Stimmberechtigte


Die Familienversammlung wird durch die Träger des Familiennamens Püntener (nachstehend Stimmberechtigte) gebildet, die mindestens 20 Jahre alt sind und in bürgerlichen Rechten stehen


Art. 10


Versammlung


Die Familienversammlung soll ordentlicherweise alle zwei Jahre im Laufe der Monate Februar bis April stattfinden


In begründeten Fällen können außerordentliche Familien-Versammlungen durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens fünfzehn Stimmberechtigten einberufen werden.


Art. 11


Organisation der Versammlung


Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Versammlungen. Die Einladungen sind zehn Tage vor der Versammlung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zuzustellen


Einzuladen sind die im Kanton wohnhaften wie auch die auswärts domizilierten Stimmberechtigten, soweit deren Adressen bekannt sind


Art. 12


Beschlüsse


Die Familienversammlung fasst die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Für Statutenrevisionen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich


Art. 13


Geschäfte der Versammlung


Die Familienversammlung hat sich mit folgenden Verhandlungsgegenständen zu befassen:


a) Verlesung des Protokolls;


b) Tätigkeitsbericht des Präsidenten;


c) Rechnungsablage und Revisionsbericht;


d) Wahl des Vorstandes, der zwei Rechnungsrevisoren und des Pfrundkaplans;


e) Revision der Statuten;


f) Beitragsgesuche;


g) Anträge des Vorstandes;


h) Anträge von Stimmberechtigten. sofern sie sechs Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht wurden


Die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und des Pfrundkaplans erfolgt auf zwei Jahre. Jedes Mitglied hat sich einer Wahl, jedoch nicht einer Wiederwahl in gleicher Eigenschaft, zu unterziehen.


Art. 14


Vorstand


Der Vorstand besteht aus Präsident, Verwalter und Sekretär. Der Pfrundkaplan nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.


Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zur Vorbereitung der ordentlichen Familienversammlung.


Art. 15


Aufgaben des Vorstandes


Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:


a) Anlage und Verwaltung des Vermögens;


b) Überwachung des Rechnungswesens;


c) Prüfung von Anträgen der Familienversammlung sowie einzelner Stimmberechtigter:


d) Begutachtung von Beitragsgesuchen;


e) Behandlung von Geschäften, die nicht in den Bereich der Versammlung fallen.


Art. 16


Präsident


Der Präsident leitet die Verhandlungen der Familienversammlung und des Vorstandes. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse und ist für die Einberufung des Vorstandes zuständig.


Art 17


Verwalter


Der Verwalter besorgt das gesamte Rechnungswesen. Er hat für jede Stiftung eine gesonderte Rechnung zu führen. Die Rechnungen sind jährlich auf den 31. Dezember abzuschließen und alle zwei Jahre spätestens 14 Tage vor der Familienversammlung den Rechnungsrevisoren mit den Belegen vorzulegen.


Der Verwalter ist für eine ordnungsgemäße Rechnungsführung und für die sichere Aufbewahrung der Wertgegenstände verantwortlich. Für seine Bemühungen hat er Anspruch auf eine von der Versammlung festgelegte Entschädigung.


Bei Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Verwalter die Präsidialaufgaben.


Art. 18


Sekretär


Der Sekretär führt über die Verhandlungen der Familienversammlung und des Vorstandes Protokoll. Er hat die Avisationen sowie den schriftlichen Verkehr im Auftrage der Versammlung und des Vorstandes zu besorgen.


Der Sekretär hat über die im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten ein genaues Verzeichnis zu führen.


Art 19


Zeichnungsberechtigung


Unterschriftsberechtigt für die Stiftungen sind üblicher weise Präsident und Sekretär kollektiv. Ist einer dieser beiden verhindert, so ist der Verwalter subsidiär zeichnungsberechtigt.


IV. Schlussbestimmung


Art. 20


Inkraftsetzung


Diese Statuten ersetzen jene vom 17. April 1904 und treten mit dem Genehmigungsbeschluss der Familienversammlung sofort in Kraft


Die vorliegenden Statuten wurden im Auftrag der Familienversammlung von August Püntener überarbeitet.


Erstfeld, den 16. April 1971


Namens der Familienversammlung der "Püntener"- Stiftungen


Der Präsident: Eugen Püntener


Der Sekretär: Ernst Püntener


Dies ist eine Kopie ohne Gewähr