| I. Allgemeines |
| Art. 1 |
Umschreibung | Diese Statuten gelten sowohl für die "Püntener-Stiftung" wie auch für die "St. Josefsstiftung" und die "Missionsstiftung". |
| Sitz der Stiftungen ist Erstfeld. |
| Art. 2 |
Püntener-Stiftung | Die Püntener-Stiftung, auch "Püntener-Kaplanei" genannt, ist im wesentlichen eine Messepfrund. Sie stützt sich auf den Stiftsbrief vom 30. März 1731. |
| Art. 3 |
St.Josefs-Stiftung | Die St. Josefsstiftung geht auf eine Widmung des Landammann Jost Püntener zurück, die zu Gunsten der später durch eine Überschwemmung zerstörten St. Josefs-Kapelle in der Seewadi, Erstfeld, gemäß Urkunden von 1655 und 1658 erfolgte. |
| Art. 4 |
Missions-Stiftung | Die Missionsstiftung wurde von Karl Josef Püntener (1742 bis 1816), Chorherr zu Bischofszell, begründet. Über das Vorhandensein einer Stiftungsurkunde ist nichts bekannt. |
| Art. 5 |
Pfrundkaplan | Sowohl mit der Püntener-Stiftung wie auch mit der St. Josefsstiftung sind seinerzeit kirchliche Pfründe errichtet worden. Die diesbezüglichen Pflichten werden im Sinne der Urkunden von der Familienversammlung umschrieben und einem Pfrundkaplan übertragen. |
| II. Stiftungsvermögen |
| Art. 6 |
Gebundene Vermögens- Werte | Gemäß den früheren Statuten vom 17. April 1904 müssen die Vermögenswerte der drei Stiftungen mindestens betragen: |
Fr.9 638.— bei der Püntener-Stiftung; | |
| Art. 7 |
Verwendung und Vermögensverwaltung | Kapitalbeträge, welche die in Art. 6 genannten Limiten - übersteigen, sowie die Zinserträge sind vorerst im Rahmen der Stiftungsbestimmungen zu verwenden. Darüber hinaus sind auch Beiträge für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zulässig. |
| III. Organe |
Art 8 | |
Organe | Die Organe der Stiftungen sind a) die Familienversammlung; |
| Art. 9 |
Stimmberechtigte | Die Familienversammlung wird durch die Träger des Familiennamens Püntener (nachstehend Stimmberechtigte) gebildet, die mindestens 20 Jahre alt sind und in bürgerlichen Rechten stehen |
| Art. 10 | |
| Art. 11 |
Organisation der Versammlung | Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Versammlungen. Die Einladungen sind zehn Tage vor der Versammlung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zuzustellen |
| Art. 12 |
Beschlüsse | Die Familienversammlung fasst die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Für Statutenrevisionen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich |
| Art. 13 |
Geschäfte der Versammlung | Die Familienversammlung hat sich mit folgenden Verhandlungsgegenständen zu befassen: a) Verlesung des Protokolls; Die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und des Pfrundkaplans erfolgt auf zwei Jahre. Jedes Mitglied hat sich einer Wahl, jedoch nicht einer Wiederwahl in gleicher Eigenschaft, zu unterziehen. |
| Art 14 |
Vorstand | Der Vorstand besteht aus Präsident, Verwalter und Sekretär. Der Pfrundkaplan nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. |
| Art. 15 |
Aufgaben des Vorstandes | Die Obliegenheiten des Vorstandes sind: a) Anlage und Verwaltung des Vermögens; |
| Art. 16 |
Präsident | Der Präsident leitet die Verhandlungen der Familienversammlung und des Vorstandes. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse und ist für die Einberufung des Vorstandes zuständig. |
| Art 17 |
Verwalter | Der Verwalter besorgt das gesamte Rechnungswesen. Er hat für jede Stiftung eine gesonderte Rechnung zu führen. Die Rechnungen sind jährlich auf den 31. Dezember abzuschließen und alle zwei Jahre spätestens 14 Tage vor der Familienversammlung den Rechnungsrevisoren mit den Belegen vorzulegen. |
| Art. 18 |
Sekretär | Der Sekretär führt über die Verhandlungen der Familienversammlung und des Vorstandes Protokoll. Er hat die Avisationen sowie den schriftlichen Verkehr im Auftrage der Versammlung und des Vorstandes zu besorgen. |
| Art 19 |
Zeichnungsberechtigung | Unterschriftsberechtigt für die Stiftungen sind üblicher weise Präsident und Sekretär kollektiv. Ist einer dieser beiden verhindert, so ist der Verwalter subsidiär zeichnungsberechtigt. |
| IV. Schlussbestimmung |
| Art. 20 |
Inkraftsetzung | Diese Statuten ersetzen jene vom 17. AprIl 1904 und treten mit dem Genehmigungsbeschluss der Familienversammlung sofort In Kraft |
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| Die vorliegenden Statuten wurden im Auftrag der Familienversammlung von August Püntener überarbeitet. |
| Erstfeld, den 16. April 1971 |
| Namens der Familienversammlung der "Püntener"- Stiftungen Der Präsident: Eugen Püntener |
| Dies ist eine Kopie ohne Gewähr |
