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I. Allgemeines |
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Art. 1 |
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Umschreibung |
Diese Statuten gelten sowohl für die "Püntener-Stiftung" wie auch für die
"St. Josefsstiftung" und die "Missionsstiftung". |
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Sitz der Stiftungen ist Erstfeld. |
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Art. 2 |
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Püntener-Stiftung |
Die Püntener-Stiftung, auch "Püntener-Kaplanei" genannt, ist im
wesentlichen eine Messepfrund. Sie stützt sich auf den
Stiftsbrief vom 30. März 1731. |
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Art. 3 |
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St.Josefs-Stiftung |
Die St. Josefsstiftung geht auf eine Widmung des Landammann Jost Püntener
zurück, die zu Gunsten der später durch eine Überschwemmung
zerstörten St. Josefs-Kapelle in der Seewadi, Erstfeld, gemäß
Urkunden von 1655 und 1658 erfolgte. |
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Art. 4 |
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Missions-Stiftung |
Die Missionsstiftung wurde von Karl Josef Püntener (1742 bis 1816),
Chorherr zu Bischofszell, begründet. Über das Vorhandensein
einer Stiftungsurkunde ist nichts bekannt. |
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Art. 5 |
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Pfrundkaplan |
Sowohl mit der Püntener-Stiftung wie auch mit der St. Josefsstiftung sind
seinerzeit kirchliche Pfründe errichtet worden. Die
diesbezüglichen Pflichten werden im Sinne der Urkunden von der
Familienversammlung umschrieben und einem Pfrundkaplan
übertragen. |
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II. Stiftungsvermögen |
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Art. 6 |
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Gebundene Vermögens- Werte |
Gemäß den früheren Statuten vom 17. April 1904 müssen die Vermögenswerte
der drei Stiftungen mindestens betragen: |
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Fr.9 638.— bei der Püntener-Stiftung; |
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Art. 7 |
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Verwendung und Vermögensverwaltung |
Kapitalbeträge, welche die in Art. 6 genannten Limiten - übersteigen,
sowie die Zinserträge sind vorerst im Rahmen der
Stiftungsbestimmungen zu verwenden. Darüber hinaus sind auch
Beiträge für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zulässig. |
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III. Organe |
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Art 8 |
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Organe |
Die Organe der Stiftungen sind
a) die Familienversammlung; |
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Art. 9 |
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Stimmberechtigte |
Die Familienversammlung wird durch die Träger des Familiennamens Püntener
(nachstehend Stimmberechtigte) gebildet, die mindestens 20 Jahre
alt sind und in bürgerlichen Rechten stehen |
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Art. 11 |
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Organisation der Versammlung |
Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Versammlungen. Die Einladungen sind
zehn Tage vor der Versammlung unter Angabe der
Verhandlungsgegenstände zuzustellen |
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Art. 12. |
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Beschlüsse |
Die Familienversammlung faßt die Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Für
Statutenrevisionen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3
der Anwesenden erforderlich |
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Art. 13 |
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Geschäfte der Versammlung |
Die Familienversammlung hat sich mit folgenden Verhandlungsgegenständen zu
befassen:
a) Verlesung des Protokolls;
Die Wahl des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren und des Pfrundkaplans
erfolgt auf zwei Jahre. Jedes Mitglied hat sich einer Wahl,
jedoch nicht einer Wiederwahl in gleicher Eigenschaft, zu
unterziehen. |
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Art 14 |
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Vorstand |
Der Vorstand besteht aus Präsident, Verwalter und Sekretär. Der
Pfrundkaplan nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender
Stimme teil. |
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Art. 15 |
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Aufgaben des Vorstandes |
Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
a) Anlage und Verwaltung des Vermögens; |
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Art. 16 |
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Präsident |
Der Präsident leitet die Verhandlungen der Familienversammlung und des
Vorstandes. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse und ist für
die Einberufung des Vorstandes zuständig. |
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Art 17 |
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Verwalter |
Der Verwalter besorgt das gesamte Rechnungswesen. Er hat für jede Stiftung
eine gesonderte Rechnung zu führen. Die Rechnungen sind jährlich
auf den 31. Dezember abzuschließen und alle zwei Jahre
spätestens 14 Tage vor der Familienversammlung den
Rechnungsrevisoren mit den Belegen vorzulegen. |
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Art. 18 |
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Sekretär |
Der Sekretär führt über die Verhandlungen der Familienversammlung und des
Vorstandes Protokoll. Er hat die Avisationen sowie den
schriftlichen Verkehr im Auftrage der Versammlung und des
Vorstandes zu besorgen. |
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Art 19 |
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Zeichnungsberechtigung |
Unterschriftsberechtigt für die Stiftungen sind üblicher weise Präsident
und Sekretär kollektiv. Ist einer dieser beiden verhindert, so
ist der Verwalter subsidiär zeichnungsberechtigt. |
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IV. Schlussbestimmung |
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Art. 20 |
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Inkraftsetzung |
Diese Statuten ersetzen jene vom 17. AprIl 1904 und treten mit dem
Genehmigungsbeschluss der Familienversammlung sofort In Kraft |
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Die vorliegenden Statuten wurden im Auftrag der Familienversammlung von
August Püntener überarbeitet. |
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Erstfeld, den 16. April 1971 |
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Namens der Familienversammlung der "Püntener"- Stiftungen
Der Präsident: Eugen Püntener |
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Dies
ist eine Kopie ohne Gewähr |
